Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG NRW) vom 07.03.2006

§ 10 (Fn 3)
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

1.
der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,

2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder

3.
sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.

Die Anordnung zu dieser Form der Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter.

(2) Die Zustellung erfolgt für Behörden des Landes durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der jeweiligen Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung in der elektronischen Version des Amtsblatts der Bezirksregierung oder Teil III des Ministerialblatts für das Land Nordrhein-Westfalen in der elektronischen Version. Für Gemeinden und Gemeindeverbände gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass im Fall der Veröffentlichung einer Benachrichtigung die Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde erfolgt.

Die Benachrichtigung muss

1.
die Behörde, für die zugestellt wird,

2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,

3.
das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie

4.
die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,

erkennen lassen.

Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde und wie lange ein Aushang oder die Bereitstellung im Internet angedauert hat. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 94, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2006; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 21. Mai 2009; Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 27. November 2010; Artikel 2 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 508), in Kraft getreten am 22. November 2012; Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015; Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018; Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 2

Redaktionelle Anmerkung gemäß Artikel 123 des Fünften Befristungsgesetzes:

„Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.“

Fn 3

§ 9 Absatz 2 Satz 2 eingefügt und § 10 Absatz 2 Satz 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; § 10 Absatz 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 4

§ 12 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015.

Fn 5

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 508), in Kraft getreten am 22. November 2012.

Fn 6

§ 5a neu eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 508), in Kraft getreten am 22. November 2012.

Fn 7

§ 5 Absatz 4 Satz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; § 5 Absatz 5 zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

Fn 8

§ 1 Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.