Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst (VO-Begutachtung) vom 17.02.2006

§ 4
Einwilligungserklärung

Die Übermittlung des Ergebnisses des Gutachtens, die Weitergabe von Einzelergebnissen und die Weiterverarbeitung der erhobenen Daten zum Zweck der Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ist bei Bewerberinnen und Bewerbern in den öffentlichen Dienst nur bei schriftlichem Vorliegen der Einwilligungserklärung nach dem Muster der Anlage 4 zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 96, in Kraft getreten am 16. März 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 21260.