Historische SGV. NRW.

Satzung des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln des Integrationsamtes aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2006 vom 09.03.2006

Obsolet durch Zeitablauf.




§ 1

Für das Haushaltsjahr 2006 werden den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen als örtlichen Fürsorgestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 des SGB IX in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch IX (ZustVO SGB IX) vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766),

18 vom Hundert

des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zugewiesen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 116.

Obsolet durch Zeitablauf.

Fn2

GV. NRW. ausgegeben am 29. März 2006