Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen vom 21.03.2006

§ 2
Enteignungszweck

Die Verwirklichung der Rohrleitungsanlage dient insbesondere dazu,

1. die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Kohlenmonoxidversorgung zu erhöhen, um dadurch die wirtschaftliche Struktur der Chemieindustrie und der mittelständischen Kunststoff verarbeitenden Unternehmen in Nordrhein-Westfalen zu stärken und damit Arbeitsplätze zu sichern,

2. den Verbund von Standorten und Unternehmen zu stärken und auszubauen,

3. einen diskriminierungsfreien Zugang bei hoher Verfügbarkeit zu gewährleisten,

4. die Umweltbilanz der Kohlenmonoxidproduktion insgesamt zu verbessern.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 130, in Kraft getreten am 6. April 2006.