Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Verordnung über die Anrechnung vollzeitschulischer beruflicher Bildungsgänge auf die Ausbildungsdauer gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) und die Zulassung von Absolventen vollzeitschulischer beruflicher Bildungsgänge zur Abschlussprüfung in dualen Ausbildungsberufen (Berufskolleganrechnungs- und -zulassungsverordnung - BKAZVO) vom 16.05.2006

§ 1 (Fn 3)
Anrechnung vollzeitschulischer beruflicher
Bildungsgänge auf die Ausbildungsdauer

(1) Der erfolgreiche Besuch eines Bildungsganges an einem öffentlichen oder einem als Ersatzschule genehmigten privaten Berufskolleg, der auf einen oder mehrere Ausbildungsberufe vorbereitet, kann, wenn der Lehrplan des besuchten Bildungsganges, bezogen auf ein Schuljahr von 40 Unterrichtswochen, mindestens 25 Wochenstunden Unterricht im berufsbezogenen Lernbereich vorsieht, auf die Ausbildungszeit in diesen Ausbildungsberufen wie folgt angerechnet werden:

1. Einjährige Berufsfachschulen, die zu einem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen:

Sechs oder zwölf Monate.

2. Zweijährige Berufsfachschulen, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und einem dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss oder dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen:

Sechs oder zwölf Monate.

3. Mehrjährige Berufsfachschulen, die zu beruflichen Kenntnissen und zur Fachhochschulreife führen:

Sechs oder zwölf Monate,

4. Mindestens dreijährige Berufsfachschulen, die zu beruflichen Kenntnissen und zur Hochschulreife führen:

Zwölf oder achtzehn Monate.

(2) Die Anrechnung erfolgt auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden. Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 217, in Kraft getreten am 1.8. 2006; geändert durch VO vom 28. Juni 2011 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 12. Juli 2011; Verordnung vom 15. März 2016 (GV. NRW. S. 191), in Kraft getreten am 7. April 2016.

Fn 2

§ 2: Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 und 6 geändert durch VO vom 28. Juni 2011 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 12. Juli 2011; Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 15. März 2016 (GV. NRW. S. 191), in Kraft getreten am 7. April 2016.

Fn 3

§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 15. März 2016 (GV. NRW. S. 191), in Kraft getreten am 7. April 2016.

Fn 4

§ 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 2016 (GV. NRW. S. 191), in Kraft getreten am 7. April 2016.