Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Bestimmung der Region der AOK Rheinland/Hamburg vom 04.07.2006

Artikel 5

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen beteiligten Land mit einer Frist von einem Jahr zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) Im Falle einer Kündigung bestehen die Regelungen dieses Staatsvertrages bis zum Abschluss eines neuen Staatsvertrages fort.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 380, ausgegeben am 9. August 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 100