Historische SGV. NRW.
Satzung der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse vom 01.07.2006
Obsolet.
§ 21
Nachweis der Gesamtsozialversicherungsbeiträge
Der Arbeitgeber hat der AOK Rheinland/Hamburg einen Beitragsnachweis
rechtzeitig vor der Fälligkeit (§ 20) einzureichen.
Fußnoten:
Fn1
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GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Juli 2006.
Obsolet.
Redaktioneller Hinweis:
Der aktuelle Satzungstext wird auf den Internetseiten des Satzungsgebers zur
Verfügung gestellt. Die hier zur Verfügung stehende Fassung entspricht nicht
dem aktuellen Stand.
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