Historische SGV. NRW.

Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20.09.1899

Nur noch in Teilbereichen gültig.




§ 1

Die Änderung der Verfassung sowie die Aufhebung der Stiftung kann durch Familienschluss erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn die Änderung der Verfassung oder die Aufhebung der Stiftung durch die Stiftungsurkunde oder durch Familienschluss verboten ist.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177