Historische SGV. NRW.

Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20.09.1899

Nur noch in Teilbereichen gültig.




§ 2

Die Genehmigung kann auf einen Teil der Schenkung oder der Zuwendung von Todes wegen beschränkt werden.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177