Historische SGV. NRW.

Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20.09.1899

Nur noch in Teilbereichen gültig.




§ 6

Die Kosten der Umschreibung, der Rückverwandlung in eine Schuldverschreibung auf den Inhaber und der Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber hat der Antragsteller zu tragen und vorzuschießen.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177