Historische SGV. NRW.

Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20.09.1899

Nur noch in Teilbereichen gültig.




§ 10

Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 gelten auch für Schuldverschreibungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgestellt oder auf den Nahmen umgeschrieben worden sind.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177