Historische SGV. NRW.

Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20.09.1899

Nur noch in Teilbereichen gültig.




§ 1

(1) 20)

(2) Jeder Teil ist berechtigt, zu verlangen, dass die Auflassung vor dem Grundbuchamt erfolgt.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177