Historische SGV. NRW.

Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20.09.1899

Nur noch in Teilbereichen gültig.




§ 10

(1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Wiederkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstücke getrennt werden.

(2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Wiederkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstücke verbunden werden.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177