Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 17.10.2006

Artikel 10

Verteilungsverfahren

(1) In einem Verteilungsverfahren nach Artikel 9 Abs. 1 werden die an den einzelnen Hochschulen vorhandenen Studienplätze von der Zentralstelle möglichst nach den Ortswünschen der Bewerberinnen und Bewerber und, soweit notwendig, bis zu einem Viertel der Studienplätze nach dem Grad der nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium, im Übrigen vor allem nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen vergeben.

(2) Im Verteilungsverfahren ist ein Teil der Studienplätze ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die Deutschen nicht gleichgestellt sind, vorzubehalten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 510, ausgegeben am 20. November 2006.