Historische SGV. NRW.

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Außerkraftgetreten gemäß § 22 Absatz 2 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang "Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" vom 24.9.2009 (n.v.).

 

§ 8
Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die Studentin/der Student in der Lage ist, mit den im Studium erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Problemstellung aus den Fachgebieten des Curriculums selbstständig und mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Studentin/der Student wählt ein Thema und eine Betreuerin/einen Betreuer der Arbeit. Als Betreuerin/Betreuer kommt jeder, der prüfungsberechtigt ist, in Betracht. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung eines bestimmten Themas oder einer Betreuerin/eines Betreuers durch den Prüfungsausschuss besteht nicht.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt zwölf Wochen und beginnt mit der Zuteilung des vom Prüfungsausschuss genehmigten Themas durch das Prüfungsamt. Die Studentin/der Student hat schriftlich zu versichern, dass sie/er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Formale Anforderungen an die Masterarbeit regelt die Hochschule und gibt diese den Studierenden in schriftlicher Form zeitgerecht vor Beginn des Bearbeitungszeitraums bekannt.

(3) Die Masterarbeit ist dem Prüfungsamt gedruckt und gebunden in dreifacher Ausfertigung sowie elektronisch zuzuleiten. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. Die Bearbeitungsfrist kann bei Vorliegen wichtiger Gründe auf schriftlichen Antrag eine Woche vor Ablauf der Bearbeitungsfrist durch den Prüfungsausschuss um bis zu vier Wochen verlängert werden. Wird die Abgabefrist unentschuldigt überschritten, so gilt die Arbeit als mit „nicht ausreichend (5)“ bewertet.

(4) Die Masterarbeit wird von zwei Prüferinnen/Prüfern, von denen eine/einer die Betreuerin/der Betreuer ist, bewertet. Die zweite Prüferin/Der zweite Prüfer wird vom Prüfungsausschuss bestimmt und kann in begründeten Fällen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Berufspraxis sein, die oder der die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 3 DHPolG erfüllt aber nicht Mitglied der Hochschule ist. Weichen die Bewertungen beider Prüferinnen/Prüfer voneinander ab, so sollen sie sich nach Möglichkeit auf eine gemeinsame Note verständigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelnoten gebildet. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2007 S. 58, in Kraft getreten am 14. Februar 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 205