Historische SGV. NRW.

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Außerkraftgetreten gemäß § 22 Absatz 2 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang "Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" vom 24.9.2009 (n.v.).

 

§ 15
Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung der Noten

(1) Die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen werden von der jeweiligen Prüferin/dem jeweiligen Prüfer festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

sehr gut (1)
eine hervorragende Leistung
14 bis 15 Punkte

gut (2)
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
11 bis 13 Punkte

befriedigend (3)
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
8 bis 10 Punkte

ausreichend (4)
eine Leistung, die trotz Mängeln noch den Anforderungen genügt
5 bis 7 Punkte

nicht ausreichend (5)
eine Leistung, die wegen Mängeln den Anforderungen nicht mehr genügt
0 bis 4 Punkte.

(2) Bei Bildung des arithmetischen Mittels werden die Punktzahlen bis auf eine Stelle hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung errechnet. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so errechnet sich die Punktzahl des Moduls als arithmetisches Mittel aus den jeweiligen Punkten der Teilprüfungen, wobei nur die erste Stelle hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berücksichtigt wird.

(3) Das Gesamtergebnis wird aus dem mit den ECTS-Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel der Punkte aller Prüfungen gebildet (P1 x N1 + P2 x N2 +…) / (P1 + P2 +…). Dabei bezeichnet P die Anzahl der Leistungspunkte des Moduls bzw. der Masterarbeit und N die Notenpunkte der Prüfungen.

(4) Die Gesamtnote des Masterabschlusses lautet bei einem Durchschnitt:

von 14,0 bis 15,0 Punkten
sehr gut (1)

von 11,0 bis 13,9 Punkten
gut (2)

von 8,0 bis 10,9 Punkten
befriedigend (3)

von 5,0 bis 7,9 Punkten
ausreichend (4)

von 0 Punkte bis 4,9 Punkten
nicht ausreichend (5).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2007 S. 58, in Kraft getreten am 14. Februar 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 205