Historische SGV. NRW.

18 / 20

Außerkraftgetreten gemäß § 22 Absatz 2 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang "Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" vom 24.9.2009 (n.v.).

 

§ 18
Verbleib der Prüfungsakten

Die Prüfungsakten verbleiben bei der Deutschen Hochschule der Polizei. Die Prüfungsarbeiten werden nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung der Masterprüfung vernichtet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2007 S. 58, in Kraft getreten am 14. Februar 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 205