Historische SGV. NRW.
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§ 18
Verbleib der Prüfungsakten
Die Prüfungsakten verbleiben bei der Deutschen Hochschule der Polizei. Die Prüfungsarbeiten werden nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung der Masterprüfung vernichtet.
GV. NRW. 2007 S. 58, in Kraft getreten am 14. Februar 2007. |
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SGV. NRW. 205 |