Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 13. September 2011 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 24. September 2011.

 

§ 2
Abrechnung der Vergütung

(1) Der Zahlungspflichtigen ist eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung zu erteilen. Andere Rechnungen begründen nicht die Fälligkeit der Vergütung.

(2) In der Rechnung sind die berechneten Leistungen mit ihrem jeweiligen Datum und, soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist, auch mit Zeit und Dauer der abgerechneten Leistungen anzugeben. Ist im Gebührenverzeichnis eine ärztliche Anordnung vorgeschrieben, so ist diese der Rechnung beizufügen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 102, in Kraft getreten am 1. März 2007.

Aufgehoben durch VO vom 13. September 2011 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 24. September 2011.