Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 29. Juni 2012 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 20. September 2012.

 

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Reisen der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Medienkommission zur Teilnahme an Sitzungen der Medienkommission, ihrer Ausschüsse und anderer von ihr eingesetzter Gremien sowie für andere Reisen.

(2) Andere Reisen bedürfen der vorherigen Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Medienkommission. Andere Reisen sind schriftlich zu beantragen und auf besondere Fälle zu beschränken.

(3) Notwendige Reisen der/des Vorsitzenden der Medienkommission zum Sitz der LfM gelten als genehmigt.

(4) Die Mitglieder der Medienkommission haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, soweit anderweitig kein Kostenersatz gewährt wird.

II.
Reisekostenvergütung für Reisen zur Teilnahme an Sitzungen der
Medienkommission, ihrer Ausschüsse und anderer von ihr eingesetzter Gremien

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 102, in Kraft getreten am 28. Februar 2007; geändert durch 1. ÄndSatz. vom 22. Januar 2010 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 8. April 2010.

Aufgehoben durch Satzung vom 29. Juni 2012 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 20. September 2012.