Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 29. Juni 2012 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 20. September 2012.

 

§ 5
Übernachtungsgeld

Bei Reisen nach § 1 Abs. 1 Alternative 1 kann außerdem ein Übernachtungsgeld gemäß § 8 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes gezahlt werden, wenn die An- und Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dasselbe gilt, wenn Sitzungen sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken. Ein Übernachtungsgeld wird nicht gezahlt, wenn von der LfM oder dritter Seite unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 102, in Kraft getreten am 28. Februar 2007; geändert durch 1. ÄndSatz. vom 22. Januar 2010 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 8. April 2010.

Aufgehoben durch Satzung vom 29. Juni 2012 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 20. September 2012.