Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 29. Juni 2012 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 20. September 2012.

 

§ 8
Reisekostenabrechnung

(1) Ersatz von Reisekosten wird aufgrund einer von dem Mitglied der Medienkommission zu unterzeichnenden Reisekostenabrechnung gewährt. Hierfür sind die von der Landesanstalt für Medien bereitgestellten Vordrucke zu verwenden. Das Mitglied der Medienkommission ist für den Inhalt der Reisekostenabrechnung verantwortlich.

(2) Der Anspruch auf Ersatz von Reisekosten soll binnen 3 Monaten nach Beendigung der Reise unter Beifügung der Belege geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen 2 Jahren schriftlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt mit dem Tage der Beendigung der Reise.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 102, in Kraft getreten am 28. Februar 2007; geändert durch 1. ÄndSatz. vom 22. Januar 2010 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 8. April 2010.

Aufgehoben durch Satzung vom 29. Juni 2012 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 20. September 2012.