Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 22. August 2013 (GV. NRW. S. 556), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013.

 

§ 1
Grundsätzliche Zuständigkeit

(1) Dienstvorgesetzte und als solche zuständig für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten sind die Leitungen

1. der Bezirksregierungen,

2. des Landesbetriebes Straßenbau NRW und seiner Untereinheiten, soweit diese zu selbständigen Dienststellen im Sinne des § 1 Abs. 3 Landespersonalvertretungsgesetz erklärt worden sind,

3. der Oberfinanzdirektion Münster, Bauabteilung,

4. des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen,

5. der UNESCO-Welterbestätte Schlösser Augustusburg und Falkenlust in Brühl.

Für die Leitungen der Untereinheiten gemäß Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die ihnen hiernach zustehenden Befugnisse durch Anordnung der Leitung des Landesbetriebes eingeschränkt werden können.

(2) Das Ministerium kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 im Einzelfall an sich ziehen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 145, in Kraft getreten am 18. April 2007.

Aufgehoben durch Verordnung vom 22. August 2013 (GV. NRW. S. 556), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013.

Fn 2

SGV. NRW. 20300.

Fn 3

SGV. NRW. 20340.