Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Zentrale Anmeldung zum
elektronischen Abrufverfahren des Landes

Die Freie und Hansestadt Hamburg überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 160, ausgegeben am 10. Mai 2007.