Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Durchführung der Qualitätsanalyse an Schulen

(1) Die Qualitätsanalysen werden auf Basis einer Rahmenplanung an allen öffentlichen Schulen durchgeführt. Die Schulen sind zur Mitwirkung bei der Qualitätsanalyse verpflichtet.

(2) Die Rahmenplanung und die Termine für die Qualitätsanalysen werden von den Dezernaten 4Q festgelegt. Die Schulleitung, die Schulaufsichtsbehörden, die Bezirksschwerbehindertenvertretung und der Schulträger erhalten die notwendigen Informationen und Termine rechtzeitig, in der Regel zwölf Wochen vor dem Schulbesuch, zur Kenntnis. Über die Abfolge und Dauer der einzelnen Phasen des Schulbesuchs entscheidet das zuständige Qualitätsteam.

(3) Die Schulen erhalten ein Informationsangebot zur Qualitätsanalyse. Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Lehrkräfte, das weitere Personal, die Eltern und die Schülerschaft sowie den Schulträger, am Berufskolleg auch die Ausbildungsbetriebe, über den Termin des beabsichtigten Schulbesuchs und das Informationsangebot zur Qualitätsanalyse. Sie oder er stellt dem Dezernat 4Q termingerecht alle angeforderten Dokumente, Informationen und Daten zur Verfügung und sorgt für die schulinterne Organisation des Schulbesuchs.

(4) Jede Qualitätsanalyse an Schulen basiert auf standardisierten Verfahren und nutzt einheitliche Instrumente. Insbesondere umfasst sie

1. eine Analyse von Leistungs- und Entwicklungsdaten sowie weiterer Dokumente der Schule,

2. einen Schulrundgang, zu dem der Schulträger von der Schulleitung einzuladen ist,

3. Unterrichtsbeobachtungen bei mindestens der Hälfte der Lehrkräfte,

4. getrennt durchgeführte Interviews, für die die Vertraulichkeit gewährleistet wird, mit der Schulleitung sowie mit nach Satz 10 bestimmten Lehrkräften, Eltern, Schülerinnen und Schülern, dem weiteren Personal der Schule sowie gegebenenfalls mit anderen an Schule Beteiligten, auf dessen Wunsch mit dem Schulträger, bei Berufskollegs auch mit den dualen Ausbildungspartnern,

5. eine zunächst mündliche und dann schriftliche Rückmeldung.

In der Regel sollen während der Unterrichtsbesuche keine Klassenarbeiten geschrieben und keine schulischen oder außerschulischen Veranstaltungen durchgeführt werden. Das Qualitätsteam kann jederzeit zusätzliche Informationen und Dokumente anfordern. Die Auswahl und die Reihenfolge der Unterrichtsbeobachtungen werden durch das Qualitätsteam festgelegt. Eine Bewertung einzelner Lehrkräfte findet nicht statt. Die Schule wird nicht informiert, welche Lehrkräfte im Unterricht besucht werden. Eine Unterrichtsbeobachtung soll etwa 20 Minuten umfassen. Schulleiterinnen und Schulleiter werden nicht im Unterricht besucht. Eigenverantwortlich erteilter Unterricht von Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren sowie Vertretungsunterricht wird in die Unterrichtsbeobachtungen einbezogen. Die Zusammensetzung der Interviewgruppen nach Satz 2 Nr. 4 obliegt den jeweiligen Gruppen und wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter gegebenenfalls unterstützt. Sie sollen in ihrer Zusammensetzung für die Schule repräsentativ sein. Am Ende des Schulbesuchs gibt das Qualitätsteam der Schulleiterin oder dem Schulleiter, im Anschluss daran den Mitgliedern der Lehrerkonferenz eine mündliche Rückmeldung.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Verlauf des Schulbesuchs das Recht, ein zusätzliches Einzelgespräch mit dem Qualitätsteam zu führen.

(6) Die Qualität von Schule, Unterricht und Lernprozessen wird auf der Grundlage des bekanntgegebenen Qualitätstableaus und der geltenden Bewertungskriterien beurteilt. Die Ergebnisse schulischer Selbstevaluation werden einbezogen. Aussagen zum sozialen Umfeld und die besonderen Rahmenbedingungen der Schule werden in den Qualitätsbericht aufgenommen. Bei gravierenden Mängeln legt das Qualitätsteam im Qualitätsbericht fest, dass eine Nachanalyse erfolgt (Absatz 11).

(7) Personenbezogene Daten von Lehrerinnen und Lehrern, von Schülerinnen und Schülern und von Eltern dürfen vom Qualitätsteam nur unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet werden.

(8) Die Schulleitung und der Schulträger erhalten spätestens vier Wochen nach dem Schulbesuch einen Entwurf des schriftlichen Qualitätsberichtes. Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Entwurfs eine Stellungnahme abgeben, die sich auf die Richtigstellung von Sachverhalten beziehen soll. Die Stellungnahmen können im abschließenden Qualitätsbericht berücksichtigt werden und werden diesem beigefügt. Der abschließende Qualitätsbericht wird spätestens nach drei weiteren Wochen der Schulleitung und zeitgleich der Schulaufsichtsbehörde sowie dem Schulträger zugeleitet. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt den vollständigen Qualitätsbericht spätestens innerhalb einer Woche der Schulkonferenz, der Lehrerkonferenz, dem Schülerrat und der Schulpflegschaft zur Verfügung.

(9) Die Schule hat - nach Zustimmung durch die Schulkonferenz - das Recht zur Veröffentlichung des Qualitätsberichtes. Unabhängig davon kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Auskünfte zur Qualitätsanalyse und zum Qualitätsbericht geben.

(10) Zum Qualitätsbericht erfolgen zeitnah Erörterungen in der Lehrerkonferenz und in der Schulkonferenz. Die Schule analysiert den Qualitätsbericht. Sie entwickelt daraus Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung. In diesem Prozess kann sie sich durch die Schulaufsichtsbehörde oder andere Einrichtungen, insbesondere Fortbildungsträger, beraten lassen. Verantwortlich für diesen schulinternen Prozess der Auswertung ist die Schulleiterin oder der Schulleiter. Diese oder dieser stellt der Schulaufsichtsbehörde die aus der Sicht der Schule erforderlichen Sicherungs- und Entwicklungsaufgaben dar und trifft mit ihr die notwendigen Absprachen. Sie oder er schließt dazu mit der Schulaufsichtsbehörde eine Zielvereinbarung ab, die der Mitwirkung der Schulkonferenz bedarf (§ 65 Abs. 2 Nr. 2 Schulgesetz NRW), und berichtet der Schulaufsichtsbehörde im Rahmen eines Controllings über die Ergebnisse der Umsetzung. Die Schulleiterin oder der Schuleiter kann eine entsprechende Vereinbarung mit dem Schulträger über die ihn betreffenden Bereiche abschließen.

(11) Eine Nachanalyse wird grundsätzlich innerhalb eines Jahres durchgeführt (Absatz 6). Zur Vorbereitung legt die Schulleiterin oder der Schulleiter neben aktualisierten Unterlagen gemäß Absatz 3 Satz 3 den Maßnahmenplan, die Zielvereinbarung nach Absatz 10 und weitere Dokumente zu deren Umsetzung vor und berichtet zu den Ergebnissen der Maßnahmen. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde wird um Stellungnahme zu dem Bericht und zu der Entwicklung der Schule gebeten. Zu den Ergebnissen der Nachanalyse erstellt das Qualitätsteam einen ergänzenden Qualitätsbericht (Absatz 8 ff.).

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 185; in Kraft getreten am 31. Mai 2007.

Fn2

SGV. NRW. 223.