Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 12
Vorgezogener Ruhestand

Beim Landesamt für Personaleinsatzmanagement beschäftigte Beamte können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das Ruhegehalt der in Ruhestand versetzten Beamten vermindert sich um einen Versorgungsabschlag in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BGBl. I 1976, S. 2485, 3839) in der jeweils geltenden Fassung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 242, in Kraft getreten am 11. Juli 2007. Obsolet durch Fristablauf.