Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 9 (Fn 4, 5)
Zahlungsverkehr, Vollstreckung, Buchführung

(1) Die Hochschulen nehmen ihren Zahlungsverkehr, das privatrechtliche Mahn- und Vollstreckungswesen und die Buchführung selbst wahr. § 77 Abs. 2 und 3 Hochschulgesetz bleiben unberührt.

(2) Die Zahlungsabwicklung und die Buchführung dürfen nicht von denselben Beschäftigten wahrgenommen werden. Zahlungsaufträge sind von zwei Beschäftigten freizugeben. Jeder Zahlungsvorgang ist zu erfassen und zu dokumentieren.

(3) Die Buchführung ist mindestens dreimal wöchentlich mit den Bankkonten abzugleichen. Am Ende des Wirtschaftsjahres sind sie für die Aufstellung des Jahresabschlusses abzuschließen und das Finanzvermögen festzustellen.

(4) Die Zahlungsabwicklung ist mindestens einmal jährlich von der Kanzlerin oder dem Kanzler oder einem von ihnen Beauftragten unvermutet zu prüfen.

(5) Die Hochschulen führen 50 Prozent der Abschläge, die nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, seitens der pharmazeutischen Industrie den Beihilfe-Kostenträgern zu gewähren sind, an das Land ab. Auf die Geltendmachung dieses Anspruchs des Landes kann nicht verzichtet werden. Die Ermittlung der den Rabattanspruch begründenden Daten und deren nachfolgende Weiterleitung an ZESAR - Zentrale Stelle zur Abrechnung von Arzneimittelrabatten GmbH ist Bestandteil der Bearbeitung von Beihilfeanträgen. Die damit verbundenen Kosten sind mit dem Einbehalt der Erstattungsbeträge abgegolten. Eine gesonderte Kostentragung durch das Land erfolgt nicht.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 246, in Kraft getreten am 11. Juli 2007; geändert durch ÄndVO v. 29.4.2009 (GV. NRW. S. 324), in Kraft getreten am 30. Mai 2009; 2. ÄndVO vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 577); in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. Juli 2009; 3. ÄndVO vom 12. November 2012 (GV. NRW. S. 610), in Kraft getreten am 8. Dezember 2012; Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 865), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014; Verordnung vom 30. Juni 2018 (GV. NRW. S. 392), in Kraft getreten am 20. Juli 2018.

Fn2

§ 1 und § 7 zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2018 (GV. NRW. S. 392), in Kraft getreten am 20. Juli 2018.

Fn3

§ 2 neu eingefügt durch 3. ÄndVO vom 12. November 2012 (GV. NRW. S. 610); in Kraft getreten am 8. Dezember 2012; geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2018 (GV. NRW. S. 392), in Kraft getreten am 20. Juli 2018.

Fn4

§§ 2 bis 14 (alt) werden die §§ 3 bis 15 (neu) und §§ 3 bis 6, 9 bis 12 und 15 geändert durch 3. ÄndVO vom 12. November 2012 (GV. NRW. S. 610); in Kraft getreten am 8. Dezember 2012; § 13 wird § 14 und geändert sowie §§ 14 und 15 werden §§ 15 und 16 durch Verordnung vom 30. Juni 2018 (GV. NRW. S. 392), in Kraft getreten am 20. Juli 2018.

Fn5

§§ 3, 5, 6 und 9 bis 12 zuletzt geändert und § 8 geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2018 (GV. NRW. S. 392), in Kraft getreten am 20. Juli 2018.

Fn6

§ 13 eingefügt durch Verordnung vom 30. Juni 2018 (GV. NRW. S. 392), in Kraft getreten am 20. Juli 2018.