Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12 (Fn 4, 5)
Jahresabschluss

(1) Der Jahresabschluss der Hochschulen ist sinngemäß nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und besteht aus der Bilanz, der Ergebnisrechnung und dem Anhang. Er wird durch einen Lagebericht ergänzt. Der Jahresabschluss ist innerhalb der ersten sechs Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres vom Rektorat aufzustellen. In Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem Ministerium von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Unabhängig von einer möglichen Prüfung durch den Landesrechnungshof lassen die Hochschulen den Jahresabschluss und den Lagebericht durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer unter entsprechender Anwendung des § 317 des Handelsgesetzbuches prüfen. Sie sollen jeweils vor Abschluss des Wirtschaftsjahres beauftragt werden, auf das sich die Prüfungstätigkeit bezieht. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist in entsprechender Anwendung des § 53 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, ferner die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und über die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte zu berichten.

(3) Im Anhang des Jahresabschlusses ist das Ergebnis der Trennung von nicht-wirtschaftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeit nach der vom Ministerium vorgegebenen Gliederung nachzuweisen (Trennungsrechnung).

(4) Der geprüfte Jahresabschluss dient in Verbindung mit dem Prüfbericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers  als Nachweis der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung unter Berücksichtigung der hochschulspezifischen Rechnungslegungsvorschriften. Dieser gilt als Nachweis der sachgerechten Verwendung der im Rahmen des Globalhaushalts gewährten Landeszuschüsse. Die Unterlagen sind dem Ministerium bis zum 30. September des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 246, in Kraft getreten am 11. Juli 2007; geändert durch ÄndVO v. 29.4.2009 (GV. NRW. S. 324), in Kraft getreten am 30. Mai 2009; 2. ÄndVO vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 577); in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. Juli 2009; 3. ÄndVO vom 12. November 2012 (GV. NRW. S. 610), in Kraft getreten am 8. Dezember 2012; Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 865), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014; Verordnung vom 30. Juni 2018 (GV. NRW. S. 392), in Kraft getreten am 20. Juli 2018.

Fn2

§ 1 und § 7 zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2018 (GV. NRW. S. 392), in Kraft getreten am 20. Juli 2018.

Fn3

§ 2 neu eingefügt durch 3. ÄndVO vom 12. November 2012 (GV. NRW. S. 610); in Kraft getreten am 8. Dezember 2012; geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2018 (GV. NRW. S. 392), in Kraft getreten am 20. Juli 2018.

Fn4

§§ 2 bis 14 (alt) werden die §§ 3 bis 15 (neu) und §§ 3 bis 6, 9 bis 12 und 15 geändert durch 3. ÄndVO vom 12. November 2012 (GV. NRW. S. 610); in Kraft getreten am 8. Dezember 2012; § 13 wird § 14 und geändert sowie §§ 14 und 15 werden §§ 15 und 16 durch Verordnung vom 30. Juni 2018 (GV. NRW. S. 392), in Kraft getreten am 20. Juli 2018.

Fn5

§§ 3, 5, 6 und 9 bis 12 zuletzt geändert und § 8 geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2018 (GV. NRW. S. 392), in Kraft getreten am 20. Juli 2018.

Fn6

§ 13 eingefügt durch Verordnung vom 30. Juni 2018 (GV. NRW. S. 392), in Kraft getreten am 20. Juli 2018.