Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4
Richtlinien für die personelle Auswahl

Übersteigt die Zahl der von vergleichbaren Beschäftigten in Anspruch genommenen Planstellen oder Stellen oder Stellenanteile die Zahl der zu personalisierenden Stellen, sind unter Berücksichtigung dienstlicher Belange zunächst diejenigen zu benennen, die sich freiwillig gemeldet haben. Im Übrigen erfolgt die Personalisierung nach folgenden Kriterien:

Beschäftigungszeiten

Maximal 40 Punkte

1. Beschäftigungszeiten beim

Land Nordrhein-Westfalen im Sinne des

§ 34 Abs. 3 des Tarifvertrages für

den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

in der jeweils geltenden Fassung in

Verbindung mit § 14 des Tarifvertrages

zur Überleitung der Beschäftigten der

Länder in den TV -L und zur Regelung des

Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie

entsprechende Zeiten im Beamtenverhältnis

ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Ernennung

pro Jahr:

1 Punkt

Lebensalter

maximal 20 Punkte

2. Lebensalter

ab Vollendung des 20. Lebensjahres

für je 2 volle Jahre :

1 Punkt

Unterhaltsverpflichtungen

maximal 60 Punkte

3. Familienstand

verheiratet oder eingetragene

Lebenspartnerschaft:

5 Punkte

4. unterhaltsberechtigte oder

tatsächlich unterhaltene

Kinder, sofern im gemeinsamen

Haushalt lebend, bis zum vollendeten

18. Lebensjahr pro Kind:

15 Punkte

5. zusätzlich Alleinerziehende mit Kindern

bis zur Vollendung des 18.

Lebensjahres, sofern im gemeinsamen

Haushalt lebend, einmalig:

15 Punkte

6. sonstige, aufgrund rechtlicher oder

sittlicher Verpflichtung unterhaltene

Haushaltsangehörige, insbesondere

Pflege einer unterhaltsberechtigten

Person, sofern es sich um Eltern,

Ehegatten oder Kinder der/des Beschäftigten

oder dessen/deren Ehegatten bzw.

Lebenspartners handelt und eine

Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 1

anerkannt ist:

10 Punkte

je weiterer Pflegestufe:

10 Punkte

Teilzeitbeschäftigung

7. Teilzeitbeschäftigte mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren im eigenen Haushalt oder einem pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen ab Pflegestufe 1 im Falle einer tatsächlichen Betreuung oder Pflege durch die Teilzeitbeschäftigte oder den Teilzeitbeschäftigten bei einer Reduzierung der Arbeitszeit

- um 20 Prozent und mehr:

5 Punkte

- um 50 Prozent und mehr:

10 Punkte

Schwerbehinderung

8. schwerbehinderte Menschen im Sinne
des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch und ihnen nach
§ 2 Abs. 3 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch gleichgestellte
behinderte Menschen


15 Punkte

je Erhöhung des Grades ab 50
um10:


5 Punkte

Die Beschäftigten mit der geringsten Punktzahl und unter Beschäftigten mit gleicher Punktzahl der oder die jeweils jüngere werden benannt.

Nicht zu personalisieren sind Beschäftigte, deren Verbleib in der Dienststelle, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten oder Leistungen, zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes zwingend erforderlich ist.

Ergeben sich nach Anhörung des oder der Beschäftigten bei der Gesamtwürdigung aller Kriterien besondere Härtefälle, ist von einer Personalisierung der oder des Beschäftigten abzusehen, wenn andernfalls das Gesamtergebnis sozial unausgewogen wäre.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 320, in Kraft getreten am 1. September 2007. Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030