Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 4
Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Abrufverfahren über das
Registerportal
Das Land Rheinland-Pfalz überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zur Teilnahme am elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
GV. NRW. S. 436, ausgegeben am 7. November 2007. |
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