Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Erfassung kostenpflichtiger Tatbestände

(1) Das Land Rheinland-Pfalz überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der kostenpflichtigen Tatbestände der Teilnahme am elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

(2) Die Kostenfreiheit im Sinne des § 8 Abs. 2 der Justizverwaltungskostenordnung bestimmt sich nach dem Recht des Landes Rheinland-Pfalz.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 436, ausgegeben am 7. November 2007.