Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Einsatz elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens

(1) Zur Abgeltung der Kosten für die Teilnahme am elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens gestattet.

(2) Im Falle des Absatzes 1 bedarf es keiner vorherigen Anmeldung nach § 4. Zum Nachweis der im Rahmen des Absatzes 1 erfolgten Abrufe erhält das Land Rheinland-Pfalz eine monatliche Übersicht über diese Abrufe.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 436, ausgegeben am 7. November 2007.