Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Auskehrung der Einnahmen

Der Reinerlös der aufgrund der §§ 7 und 8 für das Land Rheinland-Pfalz eingenommenen Kosten für die Teilnahme am elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres an das Land Rheinland-Pfalz überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die - gegebenenfalls nach Abzug der Kosten eines elektronischen Bezahlsystems, des Lastschriftverfahrens oder eines Vollstreckungsverfahrens - dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 436, ausgegeben am 7. November 2007.