Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 13
Kündigung
Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Vertragsseite mit einer Frist von einem Jahr zum Ablauf eines Kalenderjahres, erstmals zum Ablauf des Jahres 2011, gekündigt werden.
GV. NRW. S. 436, ausgegeben am 7. November 2007. |
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