Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 5.5.2014 (GV. NRW. S. 276), In Kraft getreten am 1. Juni 2014 .

 

§ 1 (Fn 4)
Mitglieder kommunaler Vertretungen

(1) Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen können gezahlt werden

a) ausschließlich als monatliche Pauschale

oder

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld.

Mitglieder der Landschaftsversammlungen können auch ausschließlich Sitzungsgeld erhalten.

(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt

1. bei Ratsmitgliedern

a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Gemeinden

bis 20.000 Einwohner                                             189,20 Euro

von 20.001 bis 50.000 Einwohner                          259,10 Euro

von 50.001 bis 150.000 Einwohner                        345,40 Euro

von 150.001 bis 450.000 Einwohner                      429,80 Euro

über 450.000 Einwohner                                         515,10 Euro

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

in Gemeinden

monatliche Pauschale

Sitzungsgeld

bis 20.000 Einwohner

101,80 Euro

17,50 Euro

von 20.001 bis 50.000 Einwohner

170,70 Euro

17,50 Euro

von 50.001 bis 150.000 Einwohner

255,00 Euro

17,50 Euro

von 150.001 bis 450.000 Einwohner

341,40 Euro

17,50 Euro

über 450.000 Einwohner

425,70 Euro

17,50 Euro

2. bei Kreistagsmitgliedern

a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Kreisen

bis 250.000 Einwohner                                           309,50 Euro

über 250.000 Einwohner                                         394,80 Euro

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

in Kreisen

monatliche Pauschale

Sitzungsgeld

bis 250.000 Einwohner

255,00 Euro

17,50 Euro

über 250.000 Einwohner

341,40 Euro

17,50 Euro

3. bei Mitgliedern der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten

a) ausschließlich als monatliche Pauschale

in Stadtbezirken                                                          monatliche Pauschale

bis 50.000 Einwohner                                          180,00 Euro

von 50.001 bis 100.000 Einwohner                     205,60 Euro

über 100.000 Einwohner                                     231,40 Euro

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

in Stadtbezirken

Monatliche Pauschale

Sitzungsgeld

bis 50.000 Einwohner

123,40 Euro

17,50 Euro

von 50.001 bis 100.000 Einwohner

149,10 Euro

17,50 Euro

über 100.000 Einwohner

174,80 Euro

17,50 Euro

4. bei Mitgliedern der Landschaftsversammlungen

a) ausschließlich als monatliche Pauschale

173,70 Euro

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

monatliche Pauschale

85,30 Euro

Sitzungsgeld

44,20 Euro

c) ausschließlich als Sitzungsgeld

87,40 Euro

5. bei Mitgliedern der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr

a) ausschließlich als monatliche Pauschale

173,70 Euro

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

monatliche Pauschale

85,30 Euro

Sitzungsgeld

44,20 Euro.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2008 S. 6, in Kraft getreten am 9. Januar 2008; geändert durch VO vom 28. September 2009 (GV. NRW. S. 508), in Kraft getreten am 1. November 2009; VO vom 2. April 2012 (GV. NRW. S. 156), in Kraft getreten am 1. Mai 2012.

Fn 2

SGV. NRW. 2021

Fn 3

SGV. NRW. 2022

Fn 4

§ 1, § 2 und § 3 zuletzt geändert durch VO vom 2. April 2012 (GV. NRW. S. 156), in Kraft getreten am 1. Mai 2012.