Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 668), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.

 

§ 3
Beginn und Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und Laufbahnprüfung gem. Anlage 1. Bei Aufstiegsbeamten treten an die Stelle des Vorbereitungsdienstes die Einführungszeit und an die Stelle der Laufbahnprüfung die Aufstiegsprüfung gem. Anlage 1.

(2) Der Vorbereitungsdienst beginnt zum 1. eines Quartals. Der Beginn der Einführungszeit ist mit dem IdF abzustimmen. Er endet mit der bestandenen Laufbahnprüfung oder deren endgültigem Nichtbestehen (§ 15 Abs. 3).

(3) Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten sowie beim jeweils erstmaligen Nichtbestehen der Zugführerprüfung (§ 13 Abs. 5 Satz 1) oder der Abschlussprüfung (§ 14 Abs. 7 Satz 2) kann die Ausbildung um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden. Die Verlängerung darf für Laufbahnbewerber insgesamt höchstens zwölf Monate, für Aufstiegsbeamte insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.

(4) Über die Verlängerung aus Anlass von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde. Eine solche Verlängerung ist auf die Höchstgrenze nach Absatz 3 Satz 2 nicht anzurechnen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2008 S. 25, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008; geändert durch VO vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 30. August 2008.

Aufgehoben durch Verordnung vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 668), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 20301

Fn 3

§ 13, § 14 und § 17 geändert durch VO vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 30. August 2008.