Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 668), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.

 

§ 12
Durchführung der Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus der Zugführerprüfung und der Abschlussprüfung. Die Prüfungsgebiete ergeben sich jeweils aus der Anlage 4.

(2) Ist ein Beamter durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Laufbahnprüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen.

(3) Ein Beamter kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Laufbahnprüfung zurücktreten.

(4) Bricht ein Beamter aus den in Absatz 2 und 3 genannten Gründen die Laufbahnprüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits erbrachten Leistungen als Prüfungsleistungen anzurechnen sind.

(5) Aufsichtsarbeiten, zu denen ein Beamter ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung er ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgibt, werden mit null Punkten bewertet.

(6) Erscheint ein Beamter ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur Planübung oder mündlichen Prüfung oder tritt er ohne Genehmigung zurück, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

(7) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.

(8) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dem Ausbildungsleiter und anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, als Beobachter bei der Planübung und der mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Beauftragte der Bezirksregierung und des Innenministeriums sind berechtigt, den Prüfungen als Beobachter beizuwohnen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2008 S. 25, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008; geändert durch VO vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 30. August 2008.

Aufgehoben durch Verordnung vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 668), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 20301

Fn 3

§ 13, § 14 und § 17 geändert durch VO vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 30. August 2008.