Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 668), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.

 

§ 13 (Fn 3)
Zugführerprüfung

(1) Die Zugführerprüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten zu je zwei Zeitstunden sowie einer Planübung. Ihre jeweilige zeitliche Lage ergibt sich aus Anlage 1.

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten bestimmt der Prüfungsausschuss. Sie sind den in Anlage 4 aufgeführten Stoffgebieten zu entnehmen. Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt. Bei abweichender Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuss die Arbeit endgültig. Nach Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die Ergebnisse sind den Teilnehmern auf Antrag mitzuteilen.

(3) Zur Planübung ist zugelassen, wer beide Aufsichtsarbeiten mit mindestens jeweils zwei Punkten und im arithmetischen Mittel mit mindestens fünf Punkten abgeschlossen hat. Sie soll die Bewältigung einer Einsatzlage in der Rolle des Zugführers beinhalten und nicht länger als 30 Minuten dauern.

(4) Ist der Bewerber nicht zur Planübung zugelassen oder die Planübung mit weniger als zwei Punkten bewertet, ist die Zugführerprüfung zu wiederholen. Wird die Planübung mit weniger als fünf, aber mit mindestens zwei Punkten bewertet, führt der Prüfungsausschuss im unmittelbaren Anschluss eine Nachprüfung durch. Erreicht der Kandidat auch in der Nachprüfung weniger als fünf Punkte, ist die Zugführerprüfung nicht bestanden und zu wiederholen.

(5) Ist die Zugführerprüfung zu wiederholen, ist dazu die Ausbildung zu verlängern. Ist die Zugführerprüfung bereits einmal wiederholt worden oder würde durch die Verlängerung die Höchstverlängerungsdauer überschritten, so ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.

(6) Über den Hergang der Zugführerprüfung ist für jeden Teilnehmer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 5 zu fertigen. Die Niederschrift ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung der Niederschrift ist zu den Personalakten zu nehmen.

(7) Aus den Aufsichtsarbeiten und der Planübung ist eine Gesamtnote zu bilden. Dazu sind die Punkte aus der Bewertung der Planübung mit vier zu multiplizieren und mit den Punkten aus den Bewertungen der beiden Aufsichtsarbeiten zu addieren; die Summe ist sodann durch sechs zu teilen und auf eine ganze Punktzahl kaufmännisch zu runden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2008 S. 25, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008; geändert durch VO vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 30. August 2008.

Aufgehoben durch Verordnung vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 668), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 20301

Fn 3

§ 13, § 14 und § 17 geändert durch VO vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 30. August 2008.