Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 15. Juli 2011 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 30. Juli 2011.

 

§ 1
Ziele und Grundsätze der Förderung

(1) Die LfM gewährt den Arbeitsgemeinschaften nach § 76 LMG NRW Zuschüsse nach Maßgabe dieser Satzung und der dazu ergangenen Richtlinien.

(2) Zuschüsse werden als Geldmittel geleistet. Die LfM kann darüber hinaus Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung stellen.

(3) Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der von der LfM bereitgestellten Mittel.

Es können gefördert werden:
a) die Anschaffung der Produktions- und Sendetechnik,
b) die Heranführung des Programms an den Einspeisepunkt der Kabelanlagen und die Kosten für die technische Signalaufbereitung,
c) die Kosten zur sachgerechten Handhabung (laufende Betriebskosten),
d) Qualifizierungsmaßnahmen,
e) Kooperationsprojekte,
f) Projekte, die dem Aufbau, der Weiterentwicklung oder der Verbesserung der sachgerechten Handhabung des Bürgerfunks im Fernsehen dienen (Schwerpunktförderung),
g) in besonderen Fällen Modell- und Pilotprojekte sowie Experimente, die einer Weiterentwicklung der Bürgermedien gemäß Abschnitt VIII LMG NRW dienen. Die Durchführung solcher Fördermaßnahmen erfolgt auf Beschluss der Medienkommission.

Die LfM kann den Arbeitsgemeinschaften Produktions- und Sendetechnik zur Verfügung stellen.

(4) Einzelheiten der Förderung werden durch Richtlinien der LfM geregelt. Darin werden Höchstbeträge für die förderungsfähigen Ausgaben festgelegt.

Bei der Festlegung des Förderungsbetrages ist der tatsächliche Finanzierungsbedarf der Arbeitsgemeinschaft zu Grunde zu legen.

(5) Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen ist der Nachweis einer angemessenen Eigenleistung der Arbeitsgemeinschaft. Einzelheiten werden in den Richtlinien geregelt.

(6) Eigenleistungen sind alle sich im Vermögen der Arbeitsgemeinschaft befindlichen oder ihr von Dritten zur Verfügung gestellten Dienstleistungen, Geld- und Sachmittel.

(7) Die Förderung wird nur gewährt, wenn eine tätige Unterstützung und Förderung der Arbeitsgemeinschaft durch Kooperationspartner für die Dauer der Zulassung gewährleistet ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 127, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Aufgehoben durch Satzung vom 15. Juli 2011 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 30. Juli 2011.