Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 15. Juli 2011 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 30. Juli 2011.

 

§ 2
Information über Vergabe von Fördermitteln

(1) Die LfM macht in geeigneter Weise die Förderkriterien dieser Satzung bekannt.

(2) Die LfM macht weiterhin in geeigneter Weise bekannt, dass für besondere Projekte im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 Zuschüsse nach Maßgabe dieser Satzung sowie des Haushaltsplans der LfM gegeben werden können. Unter Bekanntgabe des Förderzieles und der Förderkriterien setzt sie dabei Fristen zur Anmeldung von Projekten mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Frist gemeldete Projekte für das laufende Haushaltsjahr bzw. für die angegebene Haushaltsperiode nicht mehr berücksichtigt werden können. In der Bekanntmachung weist sie ferner darauf hin, dass aus der Anmeldung das konkrete Projekt und ein Finanzierungsplan ersichtlich sein müssen.

(3) Nach Ablauf der Frist für die Antragstellung entscheidet die LfM über die Anträge unter Festlegung der Förderungsquote. Die Bewilligungsbescheide sind mit der Auflage des Nachweises einer zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel und der Rückforderbarkeit bei Nichteinhaltung der Auflage zu verbinden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 127, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Aufgehoben durch Satzung vom 15. Juli 2011 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 30. Juli 2011.