Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 235), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

 

§ 7

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Sie löst die Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 8. Februar 2010 (GV. NRW. S. 171) ab.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Dr.  W i l h e l m

Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

M o l s b e r g er

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 14. Dezember 2007

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

Zusatz: 

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 8. Februar 2010

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

V o i g t s b e r g e r

Zusatz:

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln den 21. November 2014

Die Direktorin

des Landschaftsverbandes Rheinland

L u b e k

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 131, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008; geändert durch ÄndSatzung vom 8. Februar 2010 (GV. NRW. S. 171), in Kraft getreten mit Wirkung vom 21. Oktober 2009; Satzung vom 21. November 2014 (GV. NRW. 2015 S. 222), in Kraft getreten am 21. Februar 2015.

Aufgehoben durch Satzung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 235), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.