Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 1
Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Übertragung

1. eines Nießbrauchs nach § 1059 a Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

2. des Anspruchs auf Einräumung eines Nießbrauchs nach § 1059 e in Verbindung mit § 1059 a Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

3. einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder des Anspruchs auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 2 in Verbindung mit § 1059 a Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

4. eines Vorkaufsrechts nach § 1098 Abs. 3 in Verbindung mit § 1059 a Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

gegeben sind, ist die Präsidentin/der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Sitz der übertragenden juristischen Person liegt. Das gilt auch, wenn der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen belegen ist.

(2) Hat die übertragende juristische Person ihren Sitz im Ausland, ist für die Erteilung der Feststellungserklärung die Präsidentin/der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Sitz der Erwerberin/des Erwerbers liegt. Liegt auch dieser im Ausland, ist die Präsidentin/der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise belegen und die/der zuerst mit der Übertragbarkeit befasst ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 155, in Kraft getreten am 23. Februar 2008.