Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 30. Juni 2021 durch Verordnung vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216).

 

§ 2
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis; Erlaubnisurkunde

(1) Eine Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag nach dem Muster der Anlage 4 zu erteilen, wenn die Antrag stellende Person

1. die durch diese Verordnung vorgeschriebene Ausbildungszeit erfolgreich abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,

2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, und

3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist.

(2) Eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin“ oder „Gesundheits- und Krankenpflegeassistent“ kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auch dann erteilt werden, wenn die Antrag stellende Person eine mindestens 3-jährige Dienstzeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei des Landes abgeleistet und

a) die Sanitätsprüfung und den fachlichen Teil der Unteroffiziersprüfung für Unteroffiziere im Sanitätsdienst der Bundeswehr,

b) die Fachprüfung für die Verwendung als Sanitätsbeamte im Bundesgrenzschutz oder

c) eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienst der Polizei des Landes bestanden hat.

(3) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Facharbeiter für Krankenpflege oder für Krankenpflege und Sozialdienst gilt als Erlaubnis nach § 1.

(4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei der Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder die nachzuweisende Ausbildung nach Absatz 5 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 weggefallen sind.

(5) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin“ oder „Gesundheits- und Krankenpflegeassistent“ gilt auch in Nordrhein-Westfalen. Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.

Teil 2
Ausbildung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 652, in Kraft getreten am 15. November 2008; VO vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.
Außer Kraft getreten am 30. Juni 2021 durch Verordnung vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216).

Fn 2

SGV. NRW. 2120

Fn 3

§ 26 geändert durch VO vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.