Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 30. Juni 2021 durch Verordnung vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216).

 

§ 3
Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegeassistentinnen und Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Gesundheitsförderung sowie der Versorgung und Begleitung von kranken und behinderten Menschen vermitteln. Dabei sind die unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der Menschen zu berücksichtigen (Ausbildungsziel).

(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen,

1. die folgenden Aufgaben auszuführen:

a) Pflege und Begleitung von kranken und behinderten Menschen in stabilen Pflegesituationen auf der Grundlage der Pflegeplanung von Pflegefachkräften,

b) hauswirtschaftliche und persönliche Unterstützung von kranken und behinderten Menschen bei der eigenständigen Lebensführung,

c) Maßnahmen der Gesundheitsförderung,

d) einfache Krankenbeobachtung und Erhebung sowie Weitergabe medizinischer Messwerte (z.B. Puls, Temperatur, Blutdruck und Blutzucker),

e) Feststellung akuter Gefährdungssituationen und Einleitung erforderlicher Maßnahmen,

f) Verabreichung von Medikamenten nach ärztlicher An- bzw. Verordnung,

g) Vorbereitung und Pflege von Instrumenten und medizinischen Geräten (z.B. Katheter, Sonden) sowie einfacher Verbandswechsel,

h) Verabreichung von Sondennahrung über die PEG,

i) physikalische Maßnahmen (z.B. Auflegen von Wärmeträgern, Wärmeanwendungen),

j) Dokumentation der erbrachten Leistungen.

2. bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen zu assistieren.

3. bei der Unterstützung und Begleitung von kranken und behinderten Menschen interdisziplinär mit anderen Institutionen und Berufsgruppen zusammenzuarbeiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 652, in Kraft getreten am 15. November 2008; VO vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.
Außer Kraft getreten am 30. Juni 2021 durch Verordnung vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216).

Fn 2

SGV. NRW. 2120

Fn 3

§ 26 geändert durch VO vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.