Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 30. Juni 2021 durch Verordnung vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216).

 

§ 4
Ausbildungsstätten

(1) Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt.

(2) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach Absatz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:

1. Die hauptberufliche Leitung sowie die hauptberuflichen Lehrkräfte der Schule müssen über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 oder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KrPflG und über den Grad „Diplom-Berufspädagogin/Diplom-Berufspädagoge – Fachrichtung Pflege (FH)“ oder über eine gleichwertige berufspädagogische Hochschulausbildung verfügen.

2. Eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichende Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte nach Nummer 1 ist nachzuweisen.

3. Die für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehr- und Lernmittel sind vorzuhalten.

(3) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel liegt beim Schulträger.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 652, in Kraft getreten am 15. November 2008; VO vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.
Außer Kraft getreten am 30. Juni 2021 durch Verordnung vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216).

Fn 2

SGV. NRW. 2120

Fn 3

§ 26 geändert durch VO vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.