Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 30. Juni 2021 durch Verordnung vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216).

 

§ 5
Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegeassistentinnen und Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten schließt mit der staatlichen Prüfung ab; sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform 1 Jahr, in Teilzeitform höchstens 2 Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung.

(2) Die einjährige Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 500 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1.100 Stunden.

(3) Während der praktischen Ausbildung nach Absatz 2 ist in allen nach § 3 für die Berufsausübung wesentlichen Kenntnissen und Fertigkeiten zu unterweisen. Es ist Gelegenheit zu geben, die im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der praktischen Arbeit anzuwenden.

(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 652, in Kraft getreten am 15. November 2008; VO vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.
Außer Kraft getreten am 30. Juni 2021 durch Verordnung vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216).

Fn 2

SGV. NRW. 2120

Fn 3

§ 26 geändert durch VO vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.