Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 30. Juni 2021 durch Verordnung vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216).

 

§ 10
Prüfungsausschuss

(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. Einer fachlich geeigneten Vertretung der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person,

2. der Leitung der Schule,

3. der fachlich prüfenden Personen, die an der Schule unterrichten und von denen mindestens

a) eine fachlich prüfende Person Lehrkraft und

b) eine fachlich prüfende Person Ärztin oder Diplom-Medizinpädagogin oder Arzt oder Diplom-Medizinpädagoge ist.

(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 sowie deren Vertretung. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Vertretung zu bestimmen. Vor der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 und ihrer Vertretung ist die Schulleitung anzuhören.

(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuss vor (Vorsitz). Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die fachlich prüfenden Personen und deren Stellvertretungen.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen zulassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 652, in Kraft getreten am 15. November 2008; VO vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.
Außer Kraft getreten am 30. Juni 2021 durch Verordnung vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216).

Fn 2

SGV. NRW. 2120

Fn 3

§ 26 geändert durch VO vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.