Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 30. Juni 2021 durch Verordnung vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216).

 

§ 20
Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A:

1. Pflegebegleitende Krankenbeobachtung einschließlich Erkennen unmittelbarer vitaler Gefährdungen durchführen sowie lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes einleiten,

2. bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen assistieren,

3. bei der eigenständigen Lebensführung unterstützen und begleiten,

4. berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen,

5. in Gruppen und Teams zusammenarbeiten.

Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu 5 geprüft. In den Themenbereichen soll der Prüfling nicht länger als jeweils 10 Minuten geprüft werden.

(2) Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von mindestens einer fachlich prüfenden Person abgenommen und benotet. Der Vorsitz ist berechtigt, sich in allen Themenbereichen an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der fachlich Prüfenden bildet der Vorsitz des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich Prüfenden die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.

(3) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 652, in Kraft getreten am 15. November 2008; VO vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.
Außer Kraft getreten am 30. Juni 2021 durch Verordnung vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216).

Fn 2

SGV. NRW. 2120

Fn 3

§ 26 geändert durch VO vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.