Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 30. Juni 2021 durch Verordnung vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216).

 

§ 21
Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Pflege einer Patientin oder eines Patienten in einer stabilen Pflegesituation. Der Prüfling übernimmt alle Aufgaben für die Durchführung von Pflegemaßnahmen auf der Grundlage der Pflegeplanung von Pflegefachkräften einschließlich der Dokumentation. In einem Prüfungsgespräch hat der Prüfling sein Pflegehandeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Dabei hat er nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden sowie befähigt ist, die Aufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz gemäß § 3 auszuführen.

(2) Die Auswahl der Patientinnen oder Patienten sowie die Auswahl des Praxisbereichs, in dem die praktische Prüfung durchgeführt wird, erfolgt durch eine fachlich prüfende Person nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten und dem für die Patientin oder den Patienten verantwortlichen Fachpersonal. Der praktische Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in der Regel in zwei Stunden abgeschlossen sein.

(3) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens einer fachlich prüfenden Person nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a abgenommen und benotet. Aus den Noten der fachlich Prüfenden bildet der Prüfungsvorsitz im Benehmen mit den fachlich Prüfenden die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote mindestens „ausreichend“ beträgt.

Teil 4
Zuständigkeiten, Sonderregelungen,
Bußgeld- und Übergangsvorschriften, Geltungsdauer

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 652, in Kraft getreten am 15. November 2008; VO vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.
Außer Kraft getreten am 30. Juni 2021 durch Verordnung vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216).

Fn 2

SGV. NRW. 2120

Fn 3

§ 26 geändert durch VO vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.