Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Kapitalbuch

(1) Sämtliche Schuldverpflichtungen des Landes (Kreditaufnahmen nach § 1 Abs. 1), derivative Finanzinstrumente nach § 1 Abs. 2 sowie Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen werden zum Zweck der Dokumentation in einem Kapitalbuch registriert.

(2) Das Kapitalbuch wird vom Finanzministerium geführt. Die elektronische Form ist zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 721, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.