Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 6
Kapitalbuch
(1) Sämtliche Schuldverpflichtungen des Landes (Kreditaufnahmen nach § 1 Abs. 1), derivative Finanzinstrumente nach § 1 Abs. 2 sowie Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen werden zum Zweck der Dokumentation in einem Kapitalbuch registriert.
(2) Das Kapitalbuch wird vom Finanzministerium geführt. Die elektronische Form ist zulässig.
GV. NRW. S. 721, in Kraft getreten am 1. Januar 2009. |
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