Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 § 49 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

 

§ 4
Begriffsbestimmungen

(1) Betreuung umfasst allgemeine, soziale und pflegerische Betreuung: Im Einzelnen

1. bedeutet allgemeine Betreuung, dass Menschen in solchen Angelegenheiten informiert, beraten und unterstützt werden, die nicht überwiegend auf einen alters-, pflege- oder behinderungsbedingten Hilfebedarf zurückzuführen sind.

2. richtet sich soziale Betreuung auf die Erfüllung der sozialen, seelischen und kognitiven Bedürfnisse der Menschen, um die Teilhabe am Gemeinschaftsleben zu fördern, bei der Gestaltung und Strukturierung ihres Alltagslebens und bei der Erhaltung oder Wiederherstellung ihrer körperlichen Mobilität Hilfestellung zu geben, bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder bei der Gestaltung ihrer sozialen Beziehungen und ihrer Freizeit anleitend zu unterstützen.

3. gewährt pflegerische Betreuung (Pflege) Menschen Hilfe, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht nur vorübergehend für die gewöhnlichen und wiederkehrenden regelmäßigen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

(2) Betreiber einer Betreuungseinrichtung ist, wer älteren Menschen oder Volljährigen mit Behinderung oder pflegebedürftigen Volljährigen

a) Wohnraum überlässt und sie betreut oder

b) ihnen Wohnraum überlässt und mit einem Dritten, der diese Menschen betreut, rechtlich verbunden ist oder

c) diese Menschen betreut und mit einem Dritten, der ihnen Wohnraum überlässt, rechtlich verbunden ist.

(3) Rechtlich miteinander verbunden sind natürliche oder juristische Personen, die gemeinschaftlich ältere Menschen, Volljährige mit Behinderung oder pflegebedürftige Volljährige in Betreuungseinrichtungen aufnehmen. Dies sind insbesondere:

1. Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 (Erster Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498),

2. natürliche Personen, die Wohn- und Betreuungsleistungen anbieten und gleichzeitig gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter einer juristischen Person sind, die denselben Menschen solche Leistungen anbietet,

3. natürliche oder juristische Personen, die Wohn- und Betreuungsleistungen anbieten und gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter oder Mehrheitsaktionär einer juristischen Person sind, die denselben Menschen solche Leistungen anbietet oder

4. natürliche oder juristische Personen, die eine Vereinbarung zu dem Zweck abgeschlossen haben, denselben Menschen solche Leistungen anzubieten.

(4) Beschäftigte sind alle Personen, derer sich der Betreiber zur Erbringung seiner Leistungen bedient, unabhängig davon, ob diese zu ihm in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

(5) Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Interesse einer klaren und verständlichen Rechtssprache in der männlichen Form stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

Teil 2
Rechtsverhältnis zwischen Bewohnern und Betreibern

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008; geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.

Aufgehoben durch Artikel 2 § 49 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 2

§ 17 Absatz 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.